5 UF 281/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-24, 5 UF 281/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-24, 5 UF 281/98
5 UF 281/98Obergericht24.02.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 281/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-24
Aktenzeichen: 5 UF 281/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0224.5UF281.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird unter Zurück-weisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 12. Juni 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen abgeändert, soweit es den Ver-sorgungsausgleich regelt (Ziff. 2 des Urteilstenors).
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Stadt I werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 457,53 DM, bezogen auf den 30. April 1993, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landes-versicherungsanstalt Westfalen, Vers.-Nr. 0, begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert, soweit es den Nachscheidungsunterhalt regelt (Ziff. 3 des Urteilstenors).
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlich jeweils im vor-aus 687,00 DM nachehelichen Ehegattenunterhalt (davon 123,00 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Unterhaltsklage abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/3 der Antrag-stellerin und zu 2/3 dem Antragsgegner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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