Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-23, 27 U 193/98

27 U 193/98Obergericht23.02.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 193/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-23

Aktenzeichen: 27 U 193/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0223.27U193.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 8. Mai 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 92 % die Beklagte und zu 8 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Diese Sicherheit erfordert von der Klägerin 220.000,00 DM und von der Beklagten 10.000,00 DM. Sie kann durch Prozeßbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.

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