Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-17, 30 U 77/98

30 U 77/98Obergericht17.02.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 77/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-17

Aktenzeichen: 30 U 77/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0217.30U77.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1998 verkündete Grundurteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt, jedoch trägt die Streithel-ferin Firma T GmbH ihre zweitinstanzlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwen-den, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch die Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansäs-sigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich recht-lichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.