26 U 5/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-02-15, 26 U 5/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 5/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-02-15
Aktenzeichen: 26 U 5/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0215.26U5.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. zivilsenat
Tenor
Der Tatbestand des Senatsurteils vom 11.12.1998 wird wie folgt gemäß § 319 ZPO berichtigt:
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 des Tatbestandes sind zu streichen und durch folgende Sätze zu ersetzen:
„Mit dem Vertrieb beauftragte sie die U AG. Diese setzte verschiedene Subunternehmer ein. Eine Hälfte des Anlagevolumens akquirierte das Büro K, das wirtschaftlich mit der Klägerin verflochten ist, die andere Hälfte unter anderem die E GmbH.
Zwischen der Firma E2 GmbH (im folgenden: Firma E2), die mit der E GmbH verbunden ist, und den Anteilserwerbern bestand ein sogenannter Treuhand- und Verwaltungsvertrag.“ ...
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