3 U 58/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-27, 3 U 58/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 58/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-27
Aktenzeichen: 3 U 58/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0127.3U58.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenatq
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. November 1997 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen können.
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