29 U 42/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-22, 29 U 42/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 29 U 42/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-22
Aktenzeichen: 29 U 42/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0122.29U42.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Dezember 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000 DM.
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