3 Ss OWi 1522/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-21, 3 Ss OWi 1522/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-21, 3 Ss OWi 1522/98
3 Ss OWi 1522/98Obergericht21.01.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 1522/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-01-21
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1522/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0121.3SS.OWI1522.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprü-fung des Urteils aufgrund der Beschwerderecht-fer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffe-nen ergeben hat.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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