13 U 84/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-20, 13 U 84/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 84/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-20
Aktenzeichen: 13 U 84/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0120.13U84.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Februar 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen jede Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 139.247,47 DM.
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