4 UF 135/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-18, 4 UF 135/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-18, 4 UF 135/98
4 UF 135/98Obergericht18.01.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 135/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-01-18
Aktenzeichen: 4 UF 135/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0118.4UF135.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Sorge-rechtsregelung in dem am 26. März 1998 verkündeten Ver-bundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (Ziffer 2. des Urteilstenors) abgeändert.
Die elterliche Sorge für den am 09. November 1990 ge-bo-renen E steht den Kindeseltern gemeinsam zu.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers und der Sorgerechtsantrag der Antragsgegnerin werden zurück-gewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Verbundurteil.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 DM.
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