8 U 207/97•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-11, 8 U 207/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 207/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-11
Aktenzeichen: 8 U 207/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0111.8U207.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, darin einzuwilligen, daß die von der Immobiliengesellschaft I2, X-Ring, I KG, vormals: E3 Verwaltung-KG, beim Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 HL I 13/97 am 12.12.1997 hinterlegten DM 167.454,38 so-wie die am 18l.12.1997 weiter hinterlegten DM 15.390,00 nebst darauf seit der Hinterlegung jeweils angefallenen Zinsen an den Kläger als Konkursverwalter über das Ver-mögen der Firma Q GmbH & Co. KG ausge-zahlt werden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten kön-nen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet. Jegliche Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genos-senschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abge-wendet werden.
Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 182.844,38 DM.
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