Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-11, 8 U 139/98

8 U 139/98Obergericht11.01.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 139/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-11

Aktenzeichen: 8 U 139/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0111.8U139.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 2) durch Sicher-heitsleistung i.H.v. 4.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank zu erbringen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.