8 U 139/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-01-11, 8 U 139/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 139/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-11
Aktenzeichen: 8 U 139/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0111.8U139.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 2) durch Sicher-heitsleistung i.H.v. 4.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank zu erbringen.
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