7 UF 270/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-03, 7 UF 270/98
Oberlandesgericht Hamm, 1998-11-03, 7 UF 270/98
7 UF 270/98Obergericht03.11.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 270/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-03
Aktenzeichen: 7 UF 270/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1103.7UF270.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Menden vom 26. Mai 1998 abgeändert.
Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit dem gemein-samen Sohn P, geb. am 10.08.1992, dahin eingeräumt, daß der Kindesvater das Recht hat, sich in Abwesenheit der Kindesmutter einmal im Monat für eine Stunde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes der Stadt Menden mit P zu treffen.
Die Termine sind jeweils mit dem Jugendamt abzustimmen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jede Partei selbst.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.
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