2 Ss OWi 727/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-08-11, 2 Ss OWi 727/98
Oberlandesgericht Hamm, 1998-08-11, 2 Ss OWi 727/98
2 Ss OWi 727/98Obergericht11.08.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 727/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-08-11
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 727/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0811.2SS.OWI727.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und dahin abgeändert, daß der Betroffene unter Wegfall des Fahrverbots zu einer Geldbuße in Höhe von 250,- DM verurteilt bleibt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
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