3 UF 199/97•Oberlandesgericht Hamm, 1998-02-10, 3 UF 199/97
Oberlandesgericht Hamm, 1998-02-10, 3 UF 199/97
3 UF 199/97Obergericht10.02.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 199/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-02-10
Aktenzeichen: 3 UF 199/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:0210.3UF199.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 18. März 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.498,00 DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit sie sich nicht in der Hauptsache erledigt hat. In der Hauptsache hat sich die Klage erledigt, soweit für die Zeit ab 1. März 1997 ein höherer monatlicher Unterhalt als 241,00 DM und für die Zeit ab dem 1. Mai 1997 ein höherer monatlicher Unterhalt als 391,00 DM bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt worden ist.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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