Oberlandesgericht Hamm, 1997-03-03, 13 U 192/96

13 U 192/96Obergericht03.03.1997

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 192/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-03

Aktenzeichen: 13 U 192/96

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:0303.13U192.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 9. September 1996 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil dahin berichtigt wird, daß der ausgeurteilte materielle Schaden 1.696,45 DM beträgt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 76 % und die Beklagten 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar..

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 61.982,21 DM und die Beklagten um 19.196,45 DM.

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