17 U 49/95•Oberlandesgericht Hamm, 1996-11-21, 17 U 49/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 49/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-11-21
Aktenzeichen: 17 U 49/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1996:1121.17U49.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Januar 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch eine Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000 DM.
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