Oberlandesgericht Hamm, 1996-09-09, 8 UF 102/96

8 UF 102/96Obergericht09.09.1996

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 102/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-09-09

Aktenzeichen: 8 UF 102/96

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1996:0909.8UF102.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von RA ... in ... zur Durchführung der Berufung bewilligt, soweit er - abändernd - an die Klägerin Trennungsunterhalt von nicht mehr als

a) 834,00 DM für Dezember 1995,

b) 714,00 DM monatlich für Januar bis Juni 1996 und

c) 733,00 DM monatlich ab August 1996

  • abzüglich geleisteter Zahlungen -

zahlen will.

Das weitergehende PKH-Gesuch wird zurückgewiesen.

Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt vorbehalten.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Anschlußberufung versagt.

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