9 U 27/94•Oberlandesgericht Hamm, 1994-06-14, 9 U 27/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 27/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-06-14
Aktenzeichen: 9 U 27/94
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1994:0614.9U27.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. November 1993 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.116,65 DM nebst 4 % Zinsen kseit dem 30. Oktober 1992 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 2.116,65 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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