Oberlandesgericht Hamm, 1994-04-29, 20 U 359/93

20 U 359/93Obergericht29.04.1994

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 359/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-04-29

Aktenzeichen: 20 U 359/93

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1994:0429.20U359.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. September 1993 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der ausgeurteilte Freistellungsanspruch entfällt.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvoll streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit leisten durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse.

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