Oberlandesgericht Hamm, 1993-10-10, 15 W 79/93

15 W 79/93Obergericht10.10.1993

Regest

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips berechtigt, einen Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie auszuschließen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 79/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-10-10

Aktenzeichen: 15 W 79/93

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1993:1010.15W79.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: § 16 Abs. 2 WEG

Leitsätze

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips berechtigt, einen Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie auszuschließen.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert dieser Instanz wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

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