15 W 79/93•Oberlandesgericht Hamm, 1993-10-10, 15 W 79/93
Oberlandesgericht Hamm, 1993-10-10, 15 W 79/93
15 W 79/93Obergericht10.10.1993
Regest
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips berechtigt, einen Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie auszuschließen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 79/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-10-10
Aktenzeichen: 15 W 79/93
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1993:1010.15W79.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 16 Abs. 2 WEG
Leitsätze
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips berechtigt, einen Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie auszuschließen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert dieser Instanz wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
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