7 UF 241/93•Oberlandesgericht Hamm, 1993-09-24, 7 UF 241/93
Oberlandesgericht Hamm, 1993-09-24, 7 UF 241/93
7 UF 241/93Obergericht24.09.1993
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 241/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-24
Aktenzeichen: 7 UF 241/93
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1993:0924.7UF241.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung und Anschlußberufung wird das Schluß-Urteil des Amtsgerichts - Famliengericht - Meschede vom 18. Mai 1993 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, für das Kind G. der Parteien unter Einbeziehung der durch Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 09. Januar 1992 (*1) an das Sozialamt der Stadt C. für die Monate Juli und August 1992 jeweils 185,00 DM Unterhalt und für die Zeit ab September 1992 an die Klägerin monatlich 185,00 DM Unterhalt zu zahlen.
Die weitergehende Klage auf Kindesunterhalt wird abgewiesen, soweit mehr als durch Teilanerkenntnisurteil vom 09.01.1992 zuerkannt verlangt wird.
(*2) Der Beklagte wird weiter verurteilt, für die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30 Juni 1992 monatlich 66,50 DM Trennungsunterhalt an das Sozialamt der Stadt C. zu dem Aktenzeichen: N01 zu zahlen.
Die weitergehende Klage auf Trennungsunterhalt wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
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