26 U 133/87•Oberlandesgericht Hamm, 1988-03-22, 26 U 133/87
Oberlandesgericht Hamm, 1988-03-22, 26 U 133/87
26 U 133/87Obergericht22.03.1988
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 133/87 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1988-03-22
Aktenzeichen: 26 U 133/87
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1988:0322.26U133.87.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Mai 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
an die Klägerin 19.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. September 1986 zu zahlen,
b)
einzuwilligen, daß die beim Amtsgericht Meschede (AZ: 1 HL 20/85) zugunsten der Parteien hinterlegten 25.000,- DM an die Klägerin ausgezahlt werden,
c)
an die Klägerin 8 % Zinsen von 25.000,- DM seit dem 5. Dezember 1985 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 57.500,- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung darf die Beklagte auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 48.800,- DM.
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