23 W 702/87•Oberlandesgericht Hamm, 1988-02-22, 23 W 702/87
Oberlandesgericht Hamm, 1988-02-22, 23 W 702/87
23 W 702/87Obergericht22.02.1988
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 702/87 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1988-02-22
Aktenzeichen: 23 W 702/87
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1988:0222.23W702.87.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers des Landgerichts Dortmund vom 3. Oktober 1985 werden die von dem Beklagten an die Klägerin zurückzuerstattenden Kosten auf 1.359,42 DM festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 1.200,- bis 1.500,- DM dem Beklagten auferlegt.
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