3 Ws OWi 90/69•Oberlandesgericht Hamm, 1969-07-28, 3 Ws OWi 90/69
Oberlandesgericht Hamm, 1969-07-28, 3 Ws OWi 90/69
3 Ws OWi 90/69Obergericht28.07.1969
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws OWi 90/69 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1969-07-28
Aktenzeichen: 3 Ws OWi 90/69
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1969:0728.3WS.OWI90.69.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
1.) Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags und zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3.) Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 JschÖG entfällt und die Geldbuße auf 20,- DM herabgesetzt wird.
Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.