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2 U 50/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-10-30, 2 U 50/24
2 U 50/24Obergericht30.10.2025
Leitsätze 1. Patentansprüche sind grundsätzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen. Schützt das Klagepatent nicht nur eine einzelne Vorrichtung, sondern auch ein diese Vorrichtung umfassendes System und liegt dem Vorrichtungsanspruch und dem Systemanspruch nach dem ausdrücklichen Inhalt der Patentbeschreibung dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde, so ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung einzubeziehen und die Ansprüche sind – ggf. unter angemessener Berücksichtigung in den Ansprüchen verwendeter unterschiedlicher Begrifflichkeiten – einheitlich auszulegen. 2. Ein Schlechthinverbot im Falle der mittelbaren Patentverletzung setzt grundsätzlich voraus, dass das angebotene und/oder gelieferte Mittel – technisch und wirtschaftlich sinnvoll – ausschließlich in patentverletzender Weise verwendet werden kann. Beruft die beklagte Partei sich auf eine alternative Verwendungsmöglichkeit, so muss sie darlegen, dass es sich hierbei um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare handelt; die bloß theoretische Aussicht, dass es künftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsmöglichkeit geben könnte, ist rechtlich unbeachtlich. 3. Der Umfang des Unterlassungsgebots wird durch den Unterlassungstenor vorgegeben, der seinerseits an den Streitgegenstand anknüpft, der im Patentverletzungsverfahren regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt wird. Bei der mittelbaren Patentverletzung kann auch die Ausgestaltung derjenigen Vorrichtung, mit der die angegriffene Ausführungsform zusammenwirken soll, den Streitgegenstand mitprägen. Auch deren Veränderung kann dazu führen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht mehr geeignet ist, mit ihr in patentverletzender Weise zusammenzuwirken.
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 2 U 50/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:1030.2U50.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: "BGB § 823 Abs. 1" oder "GG Art. 12 Abs. 2"; EPÜ Art. 64 Abs. 1, PatG §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, BGB §§ 242, 259, 683 Satz 1, 677, 670
Leitsätze
A.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2024 verkündete Schlussurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffern I. und II. des Tenors des Schlussurteils wie folgt gefasst werden:
I.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:
einen NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; und
einen Kopfhörer umfassend:
ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers;
einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und
ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum:
Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;
Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei;
Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,
wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei und die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
und/oder
ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:
einen NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält, wobei der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist; und
einen Kopfhörer umfassend:
ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers;
einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und
ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum:
Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;
Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei;
Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,
wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
und/oder
Kopfhörer mit:
einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist;
ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und
einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird:
die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und
eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,
wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei, und die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
und/oder
Kopfhörer mit:
einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist;
ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und
einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird:
die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und
eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,
wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei;
und einem Magnet, insbesondere einer magnetischen Fläche, in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät, sodass eine weitere Vorrichtung, die neben dem NFC-Tag ferner eine magnetische oder magnetisierbare Komponente aufweist, zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer befestigt werden kann,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
II.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC-Tags enthält,
welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden,
wobei der Kopfhörer umfasst:
ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers;
einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und
ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum:
Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;
Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei;
Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,
wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei und die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
und/ oder
einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC-Tags enthält, wobei der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist,
welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden,
wobei der Kopfhörer umfasst:
ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers;
einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und
ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum:
Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;
Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei;
Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,
wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern.
B.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Beklagten zu 2) 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
C.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 und der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 750.000,00 festgesetzt, wobei auf die Berufung der Beklagten zu 1) EUR 500.000,00 und auf die Berufung der Beklagten zu 2) EUR 250.000,00 entfallen.
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