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3 Kart 551/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-10-29, 3 Kart 551/24
3 Kart 551/24Obergericht29.10.2025
Eine regulierungsbehördliche Verpflichtung zur nachträglichen Änderung einer Festlegung im Sinne von § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV oder zum Erlass einer diese ersetzenden Entscheidung besteht erst dann, wenn die kalkulatorische Rendite die tatsächlichen Verhältnisse – aktuell wie voraussichtlich – schlechterdings nicht mehr angemessen wiedergibt.
Entscheidungsdatum: 2025-10-29
Aktenzeichen: 3 Kart 551/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:1029.3KART551.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Eine regulierungsbehördliche Verpflichtung zur nachträglichen Änderung einer Festlegung im Sinne von § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV oder zum Erlass einer diese ersetzenden Entscheidung besteht erst dann, wenn die kalkulatorische Rendite die tatsächlichen Verhältnisse – aktuell wie voraussichtlich – schlechterdings nicht mehr angemessen wiedergibt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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