Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-10-09, 2 U 63/24

2 U 63/24Obergericht09.10.2025

Regest

Eine in leitender Funktion tätige Prokuristin und Mitgesellschafterin kann nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls vollumfänglich auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen einer Patentverletzung haften.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 63/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-09

Aktenzeichen: 2 U 63/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:1009.2U63.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: Art. 64 EPÜ; § 139, Abs. 2, § 140b Abs. 1 Abs. 3 PatG; § 242, § 259 BGB

Leitsätze

Eine in leitender Funktion tätige Prokuristin und Mitgesellschafterin kann nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls vollumfänglich auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen einer Patentverletzung haften.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 09.07.2024 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.II. Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragenIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

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