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2 U 125/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-08-01, 2 U 125/22
2 U 125/22Obergericht01.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-01
Aktenzeichen: 2 U 125/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0801.2U125.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. September 2022 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Klägerin auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt, wovon 650.000,00 EUR auf die Berufung der Klägerin und 350.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten entfallen.
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