Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-06-05, 26 W 7/22 [AktE]

26 W 7/22 [AktE]Obergericht05.06.2025

Regest

§ 304 Abs. 1, 2 AktG, § 305 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG, § 406 ZPO 1. Ein Ablehnungsgesuch gegen den sachverständigen Prüfer nach § 406 ZPO ist unzulässig, da der sachverständige Prüfer sich von Gesetzes wegen von einem Sachverständigen unterscheidet und einem solchen auch nicht gleich zu stellen ist (Anschluss an I-26 W 7/20 [AktE]). Ein eigeninitiatives Vorgehen des sachverständigen Prüfers im Spruchverfahren kann seiner grundsätzlichen Funktion und Aufgabe entsprechen, so dass er auch ungefragt darauf hinweisen darf, dass bestimmte Methoden oder wertbildende Parameter nach seinem Sachverstand ökonomisch unvertretbar oder unangemessen sind. 2. Sog. unechte Synergieeffekte, die unabhängig von der geplanten Strukturmaßnahme durch den Verbund von Unternehmen entstehen, die also auch durch konkrete Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können, sind bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts zu berücksichtigen, wenn die Synergie stiftende Maßnahme am Bewertungsstichtag bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert war. Daraus folgt, dass die Synergien aus einer bereits vor der zu beurteilenden Strukturmaßnahme erfolgten Konzernierung als unechte zu berücksichtigen sind. 3. Entscheidend für eine treffsichere Ableitung des Betafaktors anhand einer Peer Group ist nicht deren Größe, sondern die bestmögliche Vergleichbarkeit. 4. Im Rahmen der Ermittlung der Ausgleichszahlung stellt die Ableitung des Verrentungszinssatzes mit dem sogenannten Mittelwertansatz eine sachgerechte, wissenschaftlich anerkannte Methodik dar, die die Risiken der in der beherrschten Gesellschaft verbleibenden Aktionäre und damit die Risikostruktur der Ausgleichszahlung abbildet. Sie ist nicht – auch nicht als Untergrenze – durch den sogenannten Bonitätsansatz zu ersetzen, der in der Regel dann Anwendung findet, wenn es bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen mit einer Klausel zum Wiederaufleben des Abfindungsanspruchs nach § 305 AktG nur um die Kompensation des Ausfallrisikos geht, das Auszehrungsrisiko also nicht in den Blick genommen werden muss.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 7/22 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-05

Aktenzeichen: 26 W 7/22 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0605.26W7.22AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§ 304 Abs. 1, 2 AktG, § 305 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG, § 406 ZPO

  1. Ein Ablehnungsgesuch gegen den sachverständigen Prüfer nach § 406 ZPO ist unzulässig, da der sachverständige Prüfer sich von Gesetzes wegen von einem Sachverständigen unterscheidet und einem solchen auch nicht gleich zu stellen ist (Anschluss an I-26 W 7/20 [AktE]). Ein eigeninitiatives Vorgehen des sachverständigen Prüfers im Spruchverfahren kann seiner grundsätzlichen Funktion und Aufgabe entsprechen, so dass er auch ungefragt darauf hinweisen darf, dass bestimmte Methoden oder wertbildende Parameter nach seinem Sachverstand ökonomisch unvertretbar oder unangemessen sind.

  2. Sog. unechte Synergieeffekte, die unabhängig von der geplanten Strukturmaßnahme durch den Verbund von Unternehmen entstehen, die also auch durch konkrete Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können, sind bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts zu berücksichtigen, wenn die Synergie stiftende Maßnahme am Bewertungsstichtag bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert war. Daraus folgt, dass die Synergien aus einer bereits vor der zu beurteilenden Strukturmaßnahme erfolgten Konzernierung als unechte zu berücksichtigen sind.

  3. Entscheidend für eine treffsichere Ableitung des Betafaktors anhand einer Peer Group ist nicht deren Größe, sondern die bestmögliche Vergleichbarkeit.

  4. Im Rahmen der Ermittlung der Ausgleichszahlung stellt die Ableitung des Verrentungszinssatzes mit dem sogenannten Mittelwertansatz eine sachgerechte, wissenschaftlich anerkannte Methodik dar, die die Risiken der in der beherrschten Gesellschaft verbleibenden Aktionäre und damit die Risikostruktur der Ausgleichszahlung abbildet. Sie ist nicht – auch nicht als Untergrenze – durch den sogenannten Bonitätsansatz zu ersetzen, der in der Regel dann Anwendung findet, wenn es bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen mit einer Klausel zum Wiederaufleben des Abfindungsanspruchs nach § 305 AktG nur um die Kompensation des Ausfallrisikos geht, das Auszehrungsrisiko also nicht in den Blick genommen werden muss.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) bis 4) vom 18.05.2022, der Antragsteller zu 11) bis 18) und 31) vom 29.05.2022, der Antragsteller zu 35) bis 38) vom 30.05.2022, der Antragsteller zu 39) bis 42) vom 31.05.2022, der Antragsteller zu 54), 55) und 91) vom 07.06.2022 und der Antragsteller zu 79) bis 83) vom 10.06.2022 gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 06.04.2022, 18 O 9/17 [AktE], werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

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