Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-04-10, 5 U 2/24

5 U 2/24Obergericht10.04.2025

Regest

§ 134, 307 BGB; §§ 17, 30 Abs. 1 EnWG; § 8 KraftNAV; § 8 Abs. 1 NAV; §§ 33, 39a ff. GasNZV; § 12 Abs. 2 EEG; §§ 15 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 9, 19 Abs. 3 StromNEV 1. Der Netzbetreiber ist aus § 17 EnWG nicht verpflichtet, die Anbindungsleitung zum Netzanschluss herzustellen. 2. Bei ausschließlicher Nutzung der Kraftwerksanschlussleitungen und Einspeisefelder durch den Kraftwerksbetreiber sind die Errichtungskosten nach dem Verursachungsprinzip von dem Kraftwerksbetreiber zu tragen. Das Verursachungsprinzip kommt auch bei den weiteren Kosten des Betriebs, der Instandhaltung und der Erneuerung dieser Anlagen zum Tragen. 3. Ein allgemeingültiger Grundsatz, nach dem die Eigentumslage dafür entscheidend ist, ob Kosten als Netzanschluss- oder Netzausbaukosten zu qualifizieren sind, besteht nicht. 4. 8 Abs. 1 NAV in der seit dem 08.11.2006 geltenden Fassung ist auf die Höchstspannungsebene weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt für die weiteren Spezialnormen der §§ 33, 39a ff. GasNZV, §§ 17a ff. EnWG in der bis zum 28.12.2023 geltenden Fassung und § 12 Abs. 2 EEG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 U 2/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-10

Aktenzeichen: 5 U 2/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0410.5U2.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kartellsenat

Leitsätze

  • § 134, 307 BGB; §§ 17, 30 Abs. 1 EnWG; § 8 KraftNAV; § 8 Abs. 1 NAV; §§ 33, 39a ff. GasNZV; § 12 Abs. 2 EEG; §§ 15 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 9, 19 Abs. 3 StromNEV

    1. Der Netzbetreiber ist aus § 17 EnWG nicht verpflichtet, die Anbindungsleitung zum Netzanschluss herzustellen.
    1. Bei ausschließlicher Nutzung der Kraftwerksanschlussleitungen und Einspeisefelder durch den Kraftwerksbetreiber sind die Errichtungskosten nach dem Verursachungsprinzip von dem Kraftwerksbetreiber zu tragen. Das Verursachungsprinzip kommt auch bei den weiteren Kosten des Betriebs, der Instandhaltung und der Erneuerung dieser Anlagen zum Tragen.
    1. Ein allgemeingültiger Grundsatz, nach dem die Eigentumslage dafür entscheidend ist, ob Kosten als Netzanschluss- oder Netzausbaukosten zu qualifizieren sind, besteht nicht.
    1. 8 Abs. 1 NAV in der seit dem 08.11.2006 geltenden Fassung ist auf die Höchstspannungsebene weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt für die weiteren Spezialnormen der §§ 33, 39a ff. GasNZV, §§ 17a ff. EnWG in der bis zum 28.12.2023 geltenden Fassung und § 12 Abs. 2 EEG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.04.2024 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (18 O 68/20) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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