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16 U 157/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-03-14, 16 U 157/24
16 U 157/24Obergericht14.03.2025
Scraping, Rufnummerwechsel erst Jahre nach dem Vorfall steht Schadensersatz von 100 Euro für anfänglichen Kontrollverlust nicht entgegen, kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage nach Rufnummernwechsel
Entscheidungsdatum: 2025-03-14
Aktenzeichen: 16 U 157/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0314.16U157.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Scraping, Rufnummerwechsel erst Jahre nach dem Vorfall steht Schadensersatz von 100 Euro für anfänglichen Kontrollverlust nicht entgegen, kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage nach Rufnummernwechsel
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Mai 2024 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 107/23) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin immateriellen Schadensersatz in Höhe von 100 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2023.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € gegenüber der A.-mbH freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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