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5 U 102/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-02-20, 5 U 102/23
5 U 102/23Obergericht20.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-20
Aktenzeichen: 5 U 102/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0220.5U102.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.6.2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der durch den Berichtigungsbeschluss vom 17.7.2023 gefundenen Fassung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 218.701,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht auf das Verfahren anrechenbare Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsvertretung in Höhe von 1.466,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis Zinssatz seit dem 20.1.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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