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3 Kart 462/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-12-11, 3 Kart 462/24
3 Kart 462/24Obergericht11.12.2024
1. Die mit der EEG-Novelle 2021 geschaffene Regelung in § 55 Abs. 5a EEG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Verlängerung der absoluten Realisierungsfristen (Zuschlagserlöschensfristen) nach § 36e Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 39e Abs. 2 EEG 2021 innerhalb dieser verlängerten Fristen (auch) keine Verspätungspönalen anfallen bzw. fällig werden. 2. § 55 Abs. 5a EEG 2021 ist auch auf gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2023 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2021 an sich in den Anwendungsbereich des EEG 2017 fallende Bestandsanlagen anzuwenden. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 100 Abs. 3 EEG 2021.
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 3 Kart 462/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1211.3KART462.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Auf die Beschwerde werden der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 15.02.2024 (…) aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, der Beschwerdeführerin die zur Absicherung der Pönale geleistete Sicherheit in Höhe von … Euro zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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