Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-10-31, 3 Kart 540/24

3 Kart 540/24Obergericht31.10.2024

Regest

Ein Netzbetreiber, der zum jetzigen Zeitpunkt Einsichtnahme in die Plausibilisierungsakten zur Törnqvist-Datenfestlegung zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode begehrt, um hieraus Erkenntnisse zur weiteren Substantiierung seiner seit Januar 2019 anhängigen Beschwerde gegen die Festlegung des Produktivitätsfaktors zu gewinnen, unterliegt hinsichtlich der Darlegung des für ein Einsichtsrecht aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG wie aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichermaßen notwendigen Informationsinteresses – angesichts der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Validität der Datengrundlage und zur Ergebnisrelevanz von Datenfehlern für die Rechtmäßigkeit des Produktivitätsfaktors – erhöhten Anforderungen, denen der Einsichtspetent vorliegend nicht genügt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 540/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-31

Aktenzeichen: 3 Kart 540/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1031.3KART540.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Ein Netzbetreiber, der zum jetzigen Zeitpunkt Einsichtnahme in die Plausibilisierungsakten zur Törnqvist-Datenfestlegung zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode begehrt, um hieraus Erkenntnisse zur weiteren Substantiierung seiner seit Januar 2019 anhängigen Beschwerde gegen die Festlegung des Produktivitätsfaktors zu gewinnen, unterliegt hinsichtlich der Darlegung des für ein Einsichtsrecht aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG wie aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichermaßen notwendigen Informationsinteresses – angesichts der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Validität der Datengrundlage und zur Ergebnisrelevanz von Datenfehlern für die Rechtmäßigkeit des Produktivitätsfaktors – erhöhten Anforderungen, denen der Einsichtspetent vorliegend nicht genügt hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 17.04.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Eilverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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