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3 Kart 466/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-10-23, 3 Kart 466/24
3 Kart 466/24Obergericht23.10.2024
1. Zu den Maßnahmen der Bundesnetzagentur im Sinne des § 5 Satz 2 EnSiG zählen auch solche, die sie als Treuhänderin eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens (§ 17 EnSiG) trifft oder (vermeintlich) rechtswidrig unterlässt. 2. Etwaige Abwehransprüche des Gesellschafters des Unternehmens sind jedenfalls nicht darauf gerichtet, ihm diejenigen rechtlichen und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten umfassend zu erhalten, die er vor Anordnung der Treuhandverwaltung hatte, oder ihm gar Einwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen, die ihm ohne die Treuhandverwaltung nicht zustünden.
Entscheidungsdatum: 2024-10-23
Aktenzeichen: 3 Kart 466/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1023.3KART466.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Eilverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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