Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-10-08, 2 U 58/19

2 U 58/19Obergericht08.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 58/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-08

Aktenzeichen: 2 U 58/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1008.2U58.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.09.2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil wie folgt geändert wird:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die erstinstanzlichen Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die zweitinstanzlichen Kosten der Streithilfe zu tragen.

III. Dieses Urteil ist für die Beklagte und ihre Streithelferin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten sowie ihrer Streithelferin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.

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