Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-09-12, 6 W 1/24 (Kart)

6 W 1/24 (Kart)Obergericht12.09.2024

Regest

1. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen gemäß Art. 35 EuGVVO ist es erforderlich, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht. 2. Macht der Kläger einen Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch das beklagte Unternehmen geltend, ist der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet, wenn die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Handlung nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist. 3. Eine in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen eines Online-Shops enthaltene Gerichtsstandsklausel, nach der „für alle Ansprüche und allfällige Streitigkeiten aus und auf Grund dieses Rechtsverhältnisses und im Zusammenhang mit seiner Abwicklung“ ein dort benanntes, in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Gericht ausschließlich zuständig ist, erfasst Ansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nur dann, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Vertragspartner dem Vertragsgerichtsstand auch für die Geltendmachung von Ansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unterwerfen wollte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 6 W 1/24 (Kart) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-12

Aktenzeichen: 6 W 1/24 (Kart)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0912.6W1.24KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen gemäß Art. 35 EuGVVO ist es erforderlich, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht.
    1. Macht der Kläger einen Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch das beklagte Unternehmen geltend, ist der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet, wenn die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Handlung nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist.
    1. Eine in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen eines Online-Shops enthaltene Gerichtsstandsklausel, nach der „für alle Ansprüche und allfällige Streitigkeiten aus und auf Grund dieses Rechtsverhältnisses und im Zusammenhang mit seiner Abwicklung“ ein dort benanntes, in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Gericht ausschließlich zuständig ist, erfasst Ansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nur dann, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Vertragspartner dem Vertragsgerichtsstand auch für die Geltendmachung von Ansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unterwerfen wollte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

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