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3 Wx 69/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-07-08, 3 Wx 69/24
3 Wx 69/24Obergericht08.07.2024
1. Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird und im Falle des Widerspruchs und der vollständigen Angabe der Postanschrift die Übersendung einer schriftlichen Einladung vorsieht, ist zulässig. 2. Zulässig ist ebenso eine Satzungsregelung, wonach virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden.
Entscheidungsdatum: 2024-07-08
Aktenzeichen: 3 Wx 69/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0708.3WX69.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
I. Auf die Beschwerde des beteiligten Vereins wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6. Dezember 2023 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 11. September 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
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