Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-07-05, 7 WF 95/24

7 WF 95/24Obergericht05.07.2024

Regest

Der Verfahrenswert einer Ehesache ist unter Einbeziehung von Schonvermögen der Eheleute i. S. des § 115 Abs. 3 ZPO zu bestimmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 WF 95/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-05

Aktenzeichen: 7 WF 95/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0705.7WF95.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Leitsätze

Der Verfahrenswert einer Ehesache ist unter Einbeziehung von Schonvermögen der Eheleute i. S. des § 115 Abs. 3 ZPO zu bestimmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 18.10.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren wird auf bis 500.000 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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