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2 U 37/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-06-27, 2 U 37/24
2 U 37/24Obergericht27.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 2 U 37/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0627.2U37.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 22.08.2023 verkündete Urteil der2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.000,00 € zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2023 und die Berufung der Klägerin gegen das Ergänzungsurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 28.11.2023 werden zurückgewiesen.
III .Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5%.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.326.000,00 € festgesetzt.
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