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20 U 291/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-06-13, 20 U 291/22
20 U 291/22Obergericht13.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-13
Aktenzeichen: 20 U 291/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0613.20U291.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 2022 verkündete Urteil der 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 78/21 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in folgender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet:
Ziffer I.1. (Unterlassen): 110.000,- €;
Ziffer I.3. (Auskunft): 5.500,- €;
Ziffer I.4. (Herausgabe): 5.500,- €.
Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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