Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-05-29, Verg 35/23

Verg 35/23Obergericht29.05.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 35/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-29

Aktenzeichen: Verg 35/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0529.VERG35.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch das in Ziff. 5 der „EU-Aufforderung zur Erstangebotsabgabe/Verhandlung“ festgelegte Wertungssystem zum Kriterium 2 sowie die auf dieser Grundlage getroffene Wertungsentscheidung in ihren Rechten verletzt ist.

Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2023 (VK 2 – 82/23 BKartA) ist gegenstandslos.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Antragstellerin hat von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin 2/3 zu tragen. Die Antragsgegnerin hat von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin 1/3 der Kosten zu tragen. Die Antragstellerin hat zudem die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren zu tragen.

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