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12 U 3/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-05-27, 12 U 3/21
12 U 3/21Obergericht27.05.2024
Art. 103 Abs. 1 GG, 64 S. 1 GmbHG i. d. F. vom 23.10.2008, § 17 Abs. 2 InsO, § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 148 Abs. 1 InsO, § 286 ZPO 1. Werden Teile der von einem Sachverständigen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit herangezogenen Geschäftsunterlagen des Schuldners nach Erstellung des Gutachtens unmittelbar an den Insolvenzverwalter zurückgeleitet und sodann von ihm vernichtet, bevor der verklagte Geschäftsführer und das Gericht diese prüfen konnten, ist das Gutachten nicht verwertbar. 2. Gewährt der Insolvenzverwalter während seines gegen den Geschäftsführer des Schuldners betriebenen Haftungsprozesses diesem auf sein Verlangen hin keine Einsicht in Geschäftsunterlagen, die für dessen Rechtsverteidigung potentiell relevant sind, und lässt er sie sodann vernichten, kann dies zu Lasten des Insolvenzverwalters als Beweisvereitelung gewertet werden.
Entscheidungsdatum: 2024-05-27
Aktenzeichen: 12 U 3/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0527.12U3.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Art. 103 Abs. 1 GG, 64 S. 1 GmbHG i. d. F. vom 23.10.2008, § 17 Abs. 2 InsO, § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 148 Abs. 1 InsO, § 286 ZPO
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2020, 40 O 18/14, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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