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3 Wx 25/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-04-24, 3 Wx 25/24
3 Wx 25/24Obergericht24.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-24
Aktenzeichen: 3 Wx 25/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0424.3WX25.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird das Amtsgericht Düsseldorf – Grundbuchamt – angewiesen, die in seinem Beschluss vom 03.01.2024 gesetzte Frist zur Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG angemessen zu verlängern.
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
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