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20 U 121/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-04-04, 20 U 121/23
20 U 121/23Obergericht04.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-04
Aktenzeichen: 20 U 121/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0404.20U121.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 05. Oktober 2023 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az. 14c O 97/23 – teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen rechtlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen zu vollziehen ist, untersagt,
Schuhe mit nachfolgend abgebildeter Fersengestaltung, gekennzeichnet durch
eine Fersenschale,
die – seitlich betrachtet – im hinteren Fersenbereich über eine konkave, S-förmige Gestaltung verfügt,
die mittig im hinteren Fersenbereich ihren höchsten Punkt hat und nach vorne in geschwungener Linie flacher wird,
und die umlaufend mit einer abschließenden Kragenkante versehen ist, die nach hinten über die Fersenkante stehkragenartig hinausragt,
ein Fersenpolster,
das von oben betrachtet eine gerundete, hörnchenförmige Grundform aufweist, die von ihrem zentralen breitesten Punkt zu den beiden äußeren Enden hin leicht schmaler werdend zuläuft und fließend in die Seitenwand der Fersenschale übergeht,
das wulstartig hervorstehendend in das Schuhinnere hineinragt, wobei es über seinen gesamten horizontalen, rundlichen Verlauf hinweg die größte Dicke in etwa auf halber Höhe entfaltet, während es nach oben und unten hin gleichmäßig an Dicke einbüßt,
das am oberen Rand der Fersenkappe unterhalb der Kragenkante angeordnet ist, während sich nach unten hin die gerade Wandung der Fersenkappe anschließt, wobei das Fersenpolster in etwa die Hälfte der Höhe der Fersenkappe aufweist,
in der/die Europäische Union herzustellen, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:
Die Berufung der Antragsgegnerin ist gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
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