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20 UKl 4/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-02-08, 20 UKl 4/23
20 UKl 4/23Obergericht08.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-08
Aktenzeichen: 20 UKl 4/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0208.20UKL4.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, untersagt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Webseite „www.facebook.com“ und in den App-Anwendungen „Facebook“ und „Instagram“ für die Betriebssystemen iOS und Android, die den Abschluss von entgeltlichen Abonnements zur werbefreien Nutzung der Dienste Facebook und Instagram in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglichen,
den Bestellprozess so zu gestalten, dass Verbraucher die Bestellung durch das Auslösen einer Schaltfläche tätigen, ohne dass diese Schaltfläche mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
oder
II.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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