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20 U 56/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-02-08, 20 U 56/23
20 U 56/23Obergericht08.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-08
Aktenzeichen: 20 U 56/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0208.20U56.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. April 2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az. 12 O 129/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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