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Verg 23/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-02-07, Verg 23/23
Verg 23/23Obergericht07.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-07
Aktenzeichen: Verg 23/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0207.VERG23.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 31. Mai 2023, VK 1-35/23, aufgehoben und der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht und fortwirkender Angebotsbindung den Zuschlag auf das verfahrensgegenständliche Angebot der Antragstellerin zu erteilen.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor der Vergabekammer notwendig war.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
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