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4 U 242/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-01-30, 4 U 242/22
4 U 242/22Obergericht30.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-30
Aktenzeichen: 4 U 242/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0130.4U242.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9a O 109/22, wird auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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