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3 Wx 131/23 und 133/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-01-12, 3 Wx 131/23 und 133/23
3 Wx 131/23 und 133/23Obergericht12.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-12
Aktenzeichen: 3 Wx 131/23 und 133/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0112.3WX131.23UND133.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 3. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Wesel vom 09.11.2022 und vom 10.08.2023 - Rechtspflegerin - insoweit aufgehoben, als darin die Anträge auf Durchführung eines Amtsberichtigungsverfahrens nach § 82a GBO kostenpflichtig zurückgewiesen worden sind.
Insoweit wird die Sache zur Durchführung des Amtsberichtigungsverfahrens nach § 82a GBO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Grundbuchamt zurückgegeben.
Im Übrigen, d.h. soweit durch die angefochtenen Beschlüsse die Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO abgelehnt worden sind, werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Im Umfang der Zurückweisung der Beschwerden wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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